Das OLG Schleswig hat einen Antrag des Generalstaatsanwalts auf Wiederinvollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls gegen Carles Puigdemont abgelehnt.
Das Oberlandesgericht sieht nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens keine erhöhte Fluchtgefahr von Carles Puigdemont, so dass dieser auf freiem Fuß bleibt. Die Anordnung vom 05.04.2018 bleibt bestehen, wonach Carles Puigdemont vom Vollzug der Auslieferungshaft unter Auflagen (u.a. wöchentliche polizeiliche Meldepflicht) verschont ist.
Der Generalstaatsanwalt hatte den Antrag auf Wiederinvollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls mit neuen Informationen aus Spanien und einer sich hieraus ergebenden erhöhten Fluchtgefahr begründet. Das Oberlandesgericht sah aufgrund der vorgelegten Informationen keine erhöhte Fluchtgefahr.
Wann mit einer abschließenden Entscheidung des 1. Strafsenats über die Zulässigkeit der Auslieferung zu rechnen ist, ist derzeit noch offen. Bisher liegt kein Antrag des Generalstaatsanwalts auf Feststellung der Zulässigkeit einer Auslieferung vor.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 22.05.2018 - juris
Das Oberlandesgericht sieht nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens keine erhöhte Fluchtgefahr von Carles Puigdemont, so dass dieser auf freiem Fuß bleibt. Die Anordnung vom 05.04.2018 bleibt bestehen, wonach Carles Puigdemont vom Vollzug der Auslieferungshaft unter Auflagen (u.a. wöchentliche polizeiliche Meldepflicht) verschont ist.
Der Generalstaatsanwalt hatte den Antrag auf Wiederinvollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls mit neuen Informationen aus Spanien und einer sich hieraus ergebenden erhöhten Fluchtgefahr begründet. Das Oberlandesgericht sah aufgrund der vorgelegten Informationen keine erhöhte Fluchtgefahr.
Wann mit einer abschließenden Entscheidung des 1. Strafsenats über die Zulässigkeit der Auslieferung zu rechnen ist, ist derzeit noch offen. Bisher liegt kein Antrag des Generalstaatsanwalts auf Feststellung der Zulässigkeit einer Auslieferung vor.
Gericht/Institution: | Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht |
Erscheinungsdatum: | 22.05.2018 |
Entscheidungsdatum: | 22.05.2018 |
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 22.05.2018 - juris
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