Das LG München I hat entschieden, dass Amazon auf der Bestellabschlussseite die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware angeben muss.
Im konkreten Fall gab es auf der Bestellabschlussseite von Amazon im Hinblick auf einen zum Kauf ausgewählten Sonnenschirm außer der Abbildung eines Produktfotos nur folgende Produktangaben:
"S. …Sonnenschirm Rhodos, natur
ca. 300 x 300 cm, 8-teilig, quadratisch
EUR 328,99
Anzahl: 1 Ändern
Ein Link auf die Produktseite war nicht vorhanden. Bei einem Kleid beschränkte sich Amazon auf der Bestellabschlussseite auf die Angabe des Namens und der Farbe des Kleides.
Das LG München I hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale Amazon verurteilt, es zu unterlassen, im Onlineshop Sonnenschirme und/oder Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Bestellabschlussseite – d.h. auf der Seite, auf der der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann – die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware anzugeben
Nach Auffassung des Landgerichts sind in einem Onlineshop nach § 312j Abs. 1 BGB auf der Bestellabschlussseite selbst die wesentlichen Merkmale des Produktes anzugeben (sog. Button-Lösung). Dies seien bei einem Sonnenschirm Informationen über das Material des Stoffes, des Gestells und des Gewichtes und bei dem angebotenen Kleid die Informationen über das Material des Produktes. Die an anderer Stelle der Internetseite, z.B. in der Produktübersicht, gemachten Angaben sind nach Auffassung des Landgerichts insoweit ohne Bedeutung. Auch die Einblendung eines Links auf die Produktseite sei unzureichend.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil hat Amazon Berufung eingelegt (Az. des OLG München: 29 U 1582/18).
Für Online-, insbesondere für Marketplace-Händler, hat das Verfahren grundsätzliche Bedeutung. Es geht aus Sicht der Wettbewerbszentrale in dem Verfahren letztlich um die – auch für auf der Plattform agierenden Händler – Grundsatzfrage, ob Amazon selbst als Händlerin den gesetzlichen Informationspflichten im Hinblick auf die Angabe der wesentlichen Merkmale der ausgewählten Produkte auf der Bestellabschlussseite genügt. Denn auch ein bloßer Link auf die Produktdetailseite, wie es in der Vergangenheit Marketplace-Händler mangels technischer Vorrichtung auf der Bestellabschlussseite auf Amazon praktiziert haben, genügt nach bisheriger Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte nicht.
Quelle: Pressemitteilung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. v. 24.05.2018 - juris
Im konkreten Fall gab es auf der Bestellabschlussseite von Amazon im Hinblick auf einen zum Kauf ausgewählten Sonnenschirm außer der Abbildung eines Produktfotos nur folgende Produktangaben:
"S. …Sonnenschirm Rhodos, natur
ca. 300 x 300 cm, 8-teilig, quadratisch
EUR 328,99
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Ein Link auf die Produktseite war nicht vorhanden. Bei einem Kleid beschränkte sich Amazon auf der Bestellabschlussseite auf die Angabe des Namens und der Farbe des Kleides.
Das LG München I hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale Amazon verurteilt, es zu unterlassen, im Onlineshop Sonnenschirme und/oder Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Bestellabschlussseite – d.h. auf der Seite, auf der der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann – die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware anzugeben
Nach Auffassung des Landgerichts sind in einem Onlineshop nach § 312j Abs. 1 BGB auf der Bestellabschlussseite selbst die wesentlichen Merkmale des Produktes anzugeben (sog. Button-Lösung). Dies seien bei einem Sonnenschirm Informationen über das Material des Stoffes, des Gestells und des Gewichtes und bei dem angebotenen Kleid die Informationen über das Material des Produktes. Die an anderer Stelle der Internetseite, z.B. in der Produktübersicht, gemachten Angaben sind nach Auffassung des Landgerichts insoweit ohne Bedeutung. Auch die Einblendung eines Links auf die Produktseite sei unzureichend.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil hat Amazon Berufung eingelegt (Az. des OLG München: 29 U 1582/18).
Für Online-, insbesondere für Marketplace-Händler, hat das Verfahren grundsätzliche Bedeutung. Es geht aus Sicht der Wettbewerbszentrale in dem Verfahren letztlich um die – auch für auf der Plattform agierenden Händler – Grundsatzfrage, ob Amazon selbst als Händlerin den gesetzlichen Informationspflichten im Hinblick auf die Angabe der wesentlichen Merkmale der ausgewählten Produkte auf der Bestellabschlussseite genügt. Denn auch ein bloßer Link auf die Produktdetailseite, wie es in der Vergangenheit Marketplace-Händler mangels technischer Vorrichtung auf der Bestellabschlussseite auf Amazon praktiziert haben, genügt nach bisheriger Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte nicht.
Gericht/Institution: | LG München I |
Erscheinungsdatum: | 24.05.2018 |
Entscheidungsdatum: | 04.04.2018 |
Aktenzeichen: | 33 O 9318/17 |
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